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Strahlenschutz bei kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen

Die NiSV ist eine deutsche Verordnung und gilt derzeit ausschließlich in Deutschland.

Nichtionisierende Strahlung wird in zahlreichen kosmetischen und weiteren nichtmedizinischen Anwendungen eingesetzt. Dazu zählen unter anderem Laserbehandlungen, intensive Lichtquellen wie IPL, andere optische Strahlungsquellen, Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern.

Während solche Behandlungen früher auch ohne spezifische Qualifikation durchgeführt werden konnten, gelten heute strengere Anforderungen: Seit dem 31. Dezember 2021 dürfen diese Anwendungen ausschließlich von Personen mit nachgewiesenem Fachkundenachweis durchgeführt werden.

Ziel der Verordnung ist es, Anwender und Anwenderinnen wirksam vor potenziellen gesundheitlichen Risiken zu schützen und die Sicherheit in der Anwendung nichtionisierender Strahlung deutlich zu erhöhen.

Noch keine NiSV-Zertifizierung vorhanden? Bei der BAGA Bildungsakademie können Sie dies ganz einfach nachholen. 

Übrigens: Beim Kauf von NiSV pflichtiger REVIDERM-Technologie ist die Schulung für eine Person immer inklusive (ausgenommen cellJET).

Alle wichtigen Fragen und Antworten zu dem Thema NiSV finden Sie hier. Sollte Ihre Frage nicht beantwortet werden, dann wenden Sie sich gerne direkt an uns.

Der Verstoß gegen eine der folgenden Bestimmungen kann mit einem Bußgeld von jeweils bis zu 50.000 € bestraft werden.

Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Informationen

Die NiSV wurde am 19. Oktober 2018 vom Bundesrat verabschiedet. Nach Zustimmung der Bundesregierung zu den Änderungswünschen am 5. Dezember 2018 trat sie zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Die verpflichtende Nachweispflicht der Fachkunde gilt seit dem 31. Dezember 2021. Seit diesem Zeitpunkt dürfen entsprechende Anwendungen ausschließlich von qualifizierten Personen durchgeführt werden.

Die erforderliche Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen erworben.




Prüfen Sie zunächst, welches Gerät Sie einsetzen und ob es in den Anwendungsbereich der NiSV fällt.

Ist dies der Fall und Sie möchten die entsprechenden Behandlungen weiterhin anbieten, ist der Erwerb der erforderlichen Fachkunde verpflichtend. Diese erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fort- oder Weiterbildung.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entsprechende Geräte anwenden, müssen über den erforderlichen Fachkundenachweis verfügen. Ohne diesen dürfen die Anwendungen nicht eigenständig durchgeführt werden.

Die Fachkunde muss kontinuierlich auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Eine Auffrischung der Qualifikation ist alle fünf Jahre verpflichtend.

Dabei umfasst die Fortbildung zwei Stunden im Modul „Grundlagen der Haut und ihrer Anhangsgebilde“ sowie jeweils sechs Stunden für alle weiteren Module.

Folgende Geräte fallen unter die NiSV, sofern sie zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Anwendungen zu medizinischen Zwecken sind davon ausgenommen:

  • Ultraschallgeräte
  • IPL-Geräte
  • Lasergeräte
  • Hochfrequenzgeräte
  • Niederfrequenzgeräte
  • Gleichstromgeräte
  • Magnetfeldgeräte

Für jede dieser Strahlungsarten sind spezifische Grenzwerte definiert. Diese entscheiden darüber, ob ein Gerät unter die Regelungen der NiSV fällt und somit den entsprechenden Anforderungen unterliegt.

Geräte, die mehrere Technologien kombinieren, dürfen im gewerblichen Einsatz zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken nur von Personen angewendet werden, die über die entsprechende Fachkunde für alle eingesetzten Methoden verfügen.

Nein, das ist nicht ausreichend. Für die weitere Anwendung des Geräts ist der Erwerb der entsprechenden Fachkunde verpflichtend. Diese muss durch eine geeignete Fortbildung nachgewiesen werden.

Der Nachweis der Fachkunde musste bis zum 31. Dezember 2021 erbracht werden.

Prüfen Sie daher zunächst beim Hersteller, ob und in welchem Umfang Ihr Gerät unter den Anwendungsbereich der NiSV fällt.

Ja, benötigen Sie!

Eine Befreiung ist ausschließlich für das Modul „Grundlagen der Haut und ihrer Anhangsgebilde“ mit 80 Lerneinheiten möglich.

Die Teilnahme an diesem Modul entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • erfolgreich abgeschlossene, staatlich anerkannte Berufsausbildung als Kosmetikerin oder Kosmetiker
  • erfolgreich abgeschlossener Bildungsgang zur staatlich geprüften Kosmetikerin oder zum staatlich geprüften Kosmetiker
  • erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe
  • mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Kosmetikgewerbe zum Stichtag 5. Dezember 2021

Alle weiteren Fachkundemodule müssen unabhängig davon absolviert werden.

Ja, Sie benötigen die Fachkunde, wenn Sie die Behandlung selbst durchführen.

Die Anwesenheit eines approbierten Arztes ersetzt den erforderlichen Fachkundenachweis nicht.

Zukünftig müssen alle Gerätebehandlungen dokumentiert werden.

Weitere Informationen dazu stellen wir Ihnen in Kürze zur Verfügung.

  • Ordnungsgemäße Installation der Anlage gemäß Herstellerangaben am Betriebsort
  • Einweisung der anwendenden Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage sowie Prüfung der Eignung für die jeweilige Anwendung und Kontrolle der Funktionsfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustands vor jeder Anwendung
  • Sicherstellung durch den Betreiber, dass die Anlage durch qualifiziertes Personal instandgehalten wird und ein sicherer, ordnungsgemäßer Betrieb dauerhaft gewährleistet ist
  • Umfassende Beratung und Aufklärung der Kundin oder des Kunden vor jeder Anwendung einschließlich Anwendung und Wirkungen, gesundheitlicher Risiken und Nebenwirkungen sowie möglicher Alternativen inklusive deren Risiken und Nebenwirkungen
  • Erstellung und Führung einer Dokumentation durch den Betreiber einschließlich Nachweis der Einhaltung aller Anforderungen, Erfassung von Funktionsstörungen sowie Dokumentation aller durchgeführten Anwendungen inklusive Beratung und Aufklärung
  • Regelmäßige Inspektion, Wartung und Instandhaltung der Geräte unter Einhaltung gerätespezifischer Normen zur Sicherstellung eines dauerhaft sicheren Betriebs
  • Anzeige des Anlagenbetriebs bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme sowie Nachweis der Einhaltung aller Anforderungen an Betrieb und Dokumentation auf Verlangen
  • Betroffene Produkte von REVIDERM

    • REVIDERM cellJET
    • REVIDERM SkinPeeler mit Ultraschallfunktion (unabhängig von den genutzten Frequenzen)
    REVIDERM zodiac
    • REVIDERM vega
    • REVIDERM MesoJet™ Hy-Po RF
    • Mechanische Abrasionen wie Kristall, Diamant und Wasser
    • Microneedling
    • Hydroporation
    • REVIDERM SkinPeeler ohne Ultraschall (alle Generationen)
    • REVIDERM SkinNeedler
    • OBSERV®
    • REVIDERM MesoJet™ Hy-Po
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